Fall 1
Sie erhalten einen Bescheid,
in dem steht, dass Sie keine oder weniger Mindestsicherung als beantragt
erhalten.
Fall 2
Sie erhalten einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, dass Unterlagen fehlen, oder Sie nicht zum Termin erschienen sind (fehlende Mitwirkung).
Was kann ich tun?
Sie können innerhalb von 4 Wochen schriftlich eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft gegen den Bescheid einlegen.
- Wenn Sie die Begründung
nicht nachvollziehen können - mit der Entscheidung nicht
einverstanden sind
Was kann ich tun?
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung, zu der Sie verpflichtet sind, kann die Behörde Ihren Antrag auf Mindestsicherung ablehnen.
- Stellen Sie einen neuen Antrag und legen Sie ALLE benötigten Unterlagen bei.
- Sie werden telefonisch oder schriftlich von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu einer Vorsprache eingeladen.
- Dort können Sie Ihr Anliegen persönlich erläutern.
- Nehmen Sie diesen Termin wahr!
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Unbedingt per Fax oder
eingeschrieben senden
- Max Mustermann
Musterstraße 10
6900 Bregenz
An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Bahnhofstr. 41
6900 Bregenz
Bregenz, 01. 04. 2016
-
Mindestsicherungsbescheid Zahl: IV- XXXXX
-
Ich lege gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25.03.2016 binnen offener Frist Beschwerde ein und begründe diese wie folgt:
Ich habe am 18.03.2016 Mindestsicherung zur Deckung meines Lebensunterhaltes in der Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 630,76 beantragt.
Mit dem Bescheid vom 25.03.2016 wurde mir jedoch nur Mindestsicherung in der Höhe von Euro 200,– gewährt.
Eine Begründung dafür fehlt.
Antrag auf Abänderung
des Bescheides
Ich beantrage daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Richtsatz für Alleinstehende gewährt wird und der Differenzbetrag zur Auszahlung kommt.
Unterschrift
Datum
-
Max Mustermann
Bregenz, am 01. 04. 2016
Kopie nicht vergessen!
Kopieren Sie unbedingt
Ihren Antrag und Ihre Unterlagen!